Mehrsprachige Unterweisungen – Kursinhalte in 18 Sprachen
Beschäftigte müssen eine Unterweisung verstehen – nicht nur anhören. Mit Armstrong laufen fertige Unterweisungsvorlagen in der Sprache, die Ihre Mitarbeitenden sicher beherrschen, und der Nachweis bleibt derselbe.
Mehrsprachige Unterweisungen auf einen Blick
- Rechtsgrundlage
- § 12 ArbSchG, § 4 DGUV Vorschrift 1, DGUV Regel 100-001
- Pflicht
- Die Unterweisung muss in einer Form und Sprache erfolgen, die die Beschäftigten verstehen (DGUV Regel 100-001, Abschnitt 2.3).
- Sprachen
- 18 Sprachen: Deutsch, Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch, Polnisch, Ukrainisch, Russisch, Türkisch, Rumänisch, Bulgarisch, Tschechisch, Griechisch, Schwedisch, Finnisch, Arabisch, Vietnamesisch, Hindi
Sprachen je Vorlage
Gezählt werden nur Sprachen, in denen jede Folie einer Vorlage vollständig übersetzt ist. Deutsch ist immer dabei.
So funktioniert es
- 1
Vorlage wie gewohnt zuweisen
Sie weisen die Unterweisung einmal zu – an einzelne Mitarbeitende, Abteilungen oder Standorte. Eine eigene Kursversion je Sprache brauchen Sie nicht.
- 2
Mitarbeitende wählen ihre Sprache
Beim Start fragt der Kurs, in welcher Sprache er laufen soll. Folien, Sprechertext und Wissensfragen erscheinen dann in dieser Sprache; wechseln lässt sie sich jederzeit im Kurs.
- 3
Nachweis wie bei jeder Unterweisung
Nach der Wissensabfrage entsteht das Zertifikat, die Teilnahme sehen Sie in der Teilnahme-Matrix – unabhängig von der gewählten Sprache.
Unterweisungen nach Sprache
Häufige Fragen
Muss eine Unterweisung in der Muttersprache erfolgen?
Nicht zwingend in der Muttersprache, aber in einer Sprache, die die Beschäftigten sicher verstehen. Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Inhalte verstanden wurden (§ 12 ArbSchG, DGUV Regel 100-001). Bei Sprachbarrieren ist eine Unterweisung in der jeweiligen Sprache der sicherste Weg.
Welche Sprachen bietet Armstrong an?
Kursinhalte gibt es in 18 Sprachen: Deutsch, Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch, Polnisch, Ukrainisch, Russisch, Türkisch, Rumänisch, Bulgarisch, Tschechisch, Griechisch, Schwedisch, Finnisch, Arabisch, Vietnamesisch, Hindi. Wie viele davon eine einzelne Vorlage vollständig übersetzt enthält, unterscheidet sich je Vorlage und steht auf jeder Vorlagenseite.
Ist eine Online-Unterweisung rechtlich zulässig?
Ja. Unterweisungen dürfen elektronisch durchgeführt werden, wenn die Inhalte arbeitsplatzbezogen sind, das Verständnis geprüft wird und Beschäftigte jederzeit Rückfragen an eine fachkundige Person stellen können (DGUV Regel 100-001, Abschnitt 2.3). Armstrong prüft das Verständnis mit Wissensfragen und bietet eine Rückfragefunktion.
Wie wird die Unterweisung dokumentiert?
Nach Abschluss erhält jede Person ein Zertifikat mit Name, Datum, Thema und Ergebnis der Wissensabfrage. Die Teilnahme ist in der Teilnahme-Matrix für den Arbeitgeber jederzeit abrufbar – so lässt sich die Dokumentation nach § 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 nachweisen.
Unterweisen in der Sprache Ihres Teams
Testen Sie die Vorlagen 14 Tage lang in allen verfügbaren Sprachen.
